22.11.2007
- Darf's ein Stückchen Mond sein?
Stellen
Sie
sich vor: Im Internet wird Ihnen der Atlantische Ozean angeboten,
parzelliert und zum Diskontpreis.
Sie
entscheiden sich für ein 10x10 Kilometer großes Stück, strategisch vor
den portugiesischen
Küstengewässern gelegen, und kaufen es kurzerhand. Ab nun gehört dieser
gigantische Wasserwürfel samt der sich kräuselnden Oberfläche, dem
Seegetier und natürlich dem Kontinentalsockel inklusive Schiffswracks
und Bodenschätzen Ihnen.
Sie
finden Gefallen daran,
und mit dem
nächsten Weihnachtsgeld kommt eine weitere Parzelle Atlantik dazu. Ihre
Familie schenkt Ihnen zum Geburtstag den Marianengraben im Pazifik, ab
jetzt Ihr persönliches Eigentum (Tiefseeforscher: Tauchgenehmigungen
einholen!).
Und die
Arbeitskollegen haben
zusammengelegt für einen
gewaltigen Streifen Mittelmeer.Weil es doch ein originelles Präsent
ist. Nun sind Sie Großmeerbesitzer geworden, wie Ihr Nachbar (Teile der
Nordsee) und Ihre Tante (Indischer Ozean) auch schon.
Absurd?
So
etwas haben Sie noch nie gesehen und das geht ja auch gar nicht? Ich
gebe Ihnen Recht. Lassen Sie uns deshalb etwas realistischer werden und
zu einem vernünftigen Beispiel kommen: Nehmen wir den Mond!
Würde
Aldrin heute vor der amerikanischen Flagge salutieren, würde vermutlich
ein Besitzer einer bunten Urkunde dagegen bei Gericht Einspruch
erheben. Was im Fall der Ozeane, sofern sie nicht schon Hoheitsgebiet
eines Staates sind (Die so genannte
»Hohe See« steht in keinem Eigentum eines Staates),
Politiker, Umweltschützer, Wirtschaftstreibende und schließlich jeden
Menschen mit gesundem Menschenverstand aufschreien ließe, läuft im Fall
unseres Mondes sang- und klanglos seit vielen Jahren ab – und hat sogar
den Hauch des Kuriosen. Da verkaufen findige Personen Mondgrundstücke,
übertragen mit netten Urkunden Eigentum, das sie selbst in
abenteuerlichen juristischen Achterbahnfahrten erworben zu haben
glauben und bestätigen den Käufern und der Welt das scheinbar
Unmögliche mit pseudo-juristischer Spitzfindigkeit. Eine Lücke haben
sie entdeckt in einem der internationalen Verträge, die sich mit dem
Weltraum befassen. Und sie gleich selbst geschlossen. Man ist verblüfft.
Das
mag zwar kosmisch gesehen vor der Haustüre liegen, aber für das von
Menschen für unseren Heimatplaneten erdachte und formulierte Recht ist
der Mond damit bereits etwas außer Reichweite. Vielleicht ist das auch
mit ein Grund, warum der Verkauf von Mondgrundstücken den Juristen
nicht wirklich graue Haare wachsen lässt. Bei aller Entfernung des
Mondes hat jedoch auch das Recht vor dem Weltraum nicht Halt gemacht.
So wie mit jeder Horizonterweiterung menschlichen Tuns auch neue Regeln
für dieses entstanden sind, hat der Beginn des Raumfahrtzeitalters ein
neues Sonderrechtsgebiet nach sich gezogen: das Weltraumrecht.
Es
gehört, wenn man eine juristische Typologie zu Grunde legt, zu den
Normen des Völkerrechts, also jenen Regeln, die das »Zusammenleben« der
Staaten und internationalen Organisationen betreffen. Vollständige
Rechtssubjekte (Rechtssubjekt ist
jeder Träger von Rechten und Pflichten) sind
im Völkerrecht ausschließlich Staaten. Das macht dieses Gebiet
gleichzeitig so faszinierend wie kompliziert. Denn Staaten sind –
wenigstens auf dem Papier – gleiche Mitspieler eines großen Spieles,
dessen Regeln sie selbst festlegen. So haben sie zum Beispiel die
Vereinten Nationen als Schiedsrichter eines Diskussionsforums
gegründet, das aus ihnen selbst besteht. Sie haben Menschenrechte in
Verträgen formuliert, erklären sich gegenseitig Kriege und haben für
solche Fälle auch gleich festgelegt, was zur »humanen Kriegsführung«
gehört. Sie schließen bilaterale Wirtschaftsabkommen, versuchen sich in
Umweltschutzregeln und der Umgehung derselben, und sie sind im Rahmen
der Vereinten Nationen auch zum Abschluss von fünf Verträgen gekommen,
welche die Aktivitäten der Staaten und ihrer Bürger im Weltraum
betreffen. Einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper.
Ursprung
und Fundament des corpus iuris spatialis
(jener Rechtstexte, die sich mit dem Weltraum befassen) ist der
Weltraumvertrag aus dem Jahr 1967. Es war das Jahr, das mit zwei
Tragödien in die Raumfahrtgeschichte eingehen sollte: dem verheerenden
Brand in der Apollo 1-Kapsel und dem Absturz der
sowjetischen Sojus 1.
Es war auch das zehnte Jahr nach dem Beginn der (praktischen)
Raumfahrt. Die Vorbereitungen der Supermächte für den ersten bemannten
Mondflug inklusive Wettrennen im Weltraum und Wettrüsten auf der Erde
waren in vollem Gange.
In
dieser ersten
Dekade wurde
vielen
Staaten der Welt klar, welche grundlegenden Fragen sich mit dem
Fortschritt der Raumfahrt auftun würden. Würden die Amerikaner, sollten
sie als erste beim Mond ankommen, diesen in Besitz nehmen? Würden die
Sowjets atomare Sprengköpfe in der Erdumlaufbahn positionieren? Hätte
das neutrale Österreich ein Vetorecht, wenn irgendjemand mit
Satelliten oder Raumschiffen Hunderte Kilometer über seinem
Staatsgebiet »kreuzen« würde? Ähnliche Unsicherheiten gab es schon ein
halbes Jahrhundert zuvor bei der Eroberung des Luftraumes mit
»Flugapparaten«.
Nach den
Erfahrungen des
Ersten
Weltkrieges war
zumindest in diesem Fall allen klar: Der Luftraum über jedem
Staatsgebiet steht unter der vollen Souveränität dieses Staates – er
ist Staatsgebiet (Artikel 1 des Abkommens über die internationale
Zivilluftfahrt, Chicago, 7. Dezember 1944: »Die Vertragsstaaten
anerkennen, dass jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet
volle und ausschließliche Souveränität besitzt.«). Mit dem Weltraum war
man da nicht so sicher. Abgesehen von der Souveränitätsfrage und dem
Problem möglichen Eigentumserwerbs an Himmelskörpern wie dem Mond gab
es auch noch ganz andere, »irdischere« Fragen: Wer haftet für Unfälle
in der Raumfahrt? Muss man notgelandeten Astronauten fremder
Nationalität helfen? Was ist mit der militärischen Nutzung des
Weltraumes?
Und so versteht
sich der WV1967
als das
erste große
Dokument, das Grundprinzipien für die Erforschung und Nutzung des
Weltraumes festlegt. Wer immer also jemals auf die interessante Idee
kommt, den Mond zu parzellieren und an jedermann zu verkaufen, kommt
nicht umhin, sich wenigstens die ersten beiden Artikel des
Weltraumvertrages anzusehen. Da heißt es zunächst mitten im ersten
Artikel: »Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer
Himmelskörper, steht allen Staaten ohne irgendwelche Diskriminierung
auf der Grundlage der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht zur Erforschung und Nutzung offen. Alle Teile von
Himmelskörpern sind frei zugänglich.« (Artikel 1, Satz 2 und 3 des
Weltraumvertrages, London, Moskau und Washington, 27.1.1967)
Und
dann kommt der sehr kurze und prägnante Artikel 2: »Der Weltraum,
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt nicht
nationaler Aneignung aufgrund von Souveränitätsansprüchen durch
Benützung oder Besetzung oder irgendeinen anderen Titel.« (Artikel 2,
ibid.) Somit sollte dem »durchschnittlich verständigen Menschen « (den
die Juristen gerne als Maßstab heranziehen) eigentlich klar sein:
Niemand kann an irgend irgendeinem Körper im Weltraum, auch nicht am
Mond, Eigentum erwerben.
Es
gibt jedoch auch
überdurchschnittlich verständige Menschen, welche in diesen Zeilen, die
in einem jahrelangen Prozess von Diplomaten und Spitzenjuristen im
Rahmen der Uno verhandelt und ausgearbeitet wurden, ganz einfach so
eine Lücke entdecken. Lassen Sie mich an dieser Stelle die Geschichte
eines dieser überdurchschnittlich verständigen Menschen zusammenfassen,
dem bis zum heutigen Tag schon über 60.000 Menschen Grundstücke auf
Himmelskörpern »abgekauft« haben.
Es
handelt sich um
einen
gewissen Dennis Hope (nomen est omen?) aus den USA, ab nun der
Einfachkeit halber »H« genannt. H entdeckt eines Tages die ominöse
Lücke in Artikel 2 des WV1967, die da lautet: Der Weltraum unterliegt
zwar nicht nationaler Aneignung – aber von Privatpersonen ist überhaupt
keine Rede!
Hs
Schlussfolgerung: Staaten
dürfen sich
also
offensichtlich den Mond nicht aneignen (»keine nationale Aneignung«),
aber Privatpersonen wie du und ich (oder auch eine Firma) sehr wohl.
Nun folgt die Achterbahnfahrt: H gräbt ein altes, noch geltendes Gesetz
aus der Siedlerzeit der USA aus, den US Homestead Act von 1862. Laut
diesem Gesetz konnte neues Land erworben werden, indem man es bei der
lokalen Grundbehörde registrierte, diese Registrierung anderen
potentiellen Interessenten mitteilte (»kundig machte«) und dann
abwartete. Kam kein Einwand, konnte das Land als eigenes eingetragen
und bestätigt werden.
H
ließ also im Jahr
1980 den
Mond beim
Grundstücksamt von San Francisco (wo sonst!) eintragen, und mit ihm
gleich alle acht Planeten des Sonnensystems samt ihren Monden. Dann
schrieb er je eine Informationsnote an die Regierungen der Vereinigten
Staaten und der UdSSR sowie an die Generalversammlung der Vereinten
Nationen. Seltsamerweise sah sich keiner dieser Adressaten bemüht zu
antworten (Waren sie am Ende mit anderen Dingen beschäftigt?). Nach
einigen Jahren vergeblichen Wartens unternahm H den zweiten Schritt und
ließ ein Copyright seiner »Aktion« beim Urheberrechtsamt registrieren.
Ab diesem Zeitpunkt begann H, Mondgrundstücke offiziell zu verkaufen,
als »rechtmäßiger Eigentümer des Mondes«.
Gäbe
es in
diesem
Artikel Zeit zu staunen oder die Stirn in Falten zu legen, müsste an
dieser Stelle wohl eine leere Seite folgen. So aber lassen Sie mich an
diesem Punkt etwas tiefer in die rechtswissenschaftliche Denk- und
Schreibweise abgleiten und den Fall »Die Mondgrundstücke des Herrn H«
kommentieren: Man kann sich der abstrusen Konstruktion aus
verschiedenen Blickwinkeln nähern. Da ist zunächst die unterste,
privatrechtliche Ebene – der Homestead Act selbst.
Das
unter
diesem Gesetz eintragbare Land war auf 160 acre limitiert. Eine
Registrierung konnte nur zum Zweck der Besiedlung und Nutzung
(Kultivierung) des Grundstückes erfolgen, das Grundstück durfte nicht
verlassen werden und konnte erst nach fünfjähriger Besiedlung und
Kultivierung zugesprochen werden. All diese Punkte sind auf den Mond
nicht wirklich anzuwenden, oder?
Doch
es
geht um
Grundsätzlicheres, überspitzt formuliert durch die Frage: Seit wann ist
das Grundbuchamt von San Francisco für den Mond zuständig? Damit kommen
wir zur zweiten, wesentlich wichtigeren Argumentationsebene, nämlich
dem rechtslogischen Größenschluss.
Jedes
Privateigentum ist von
einem Staat abgeleitet. Ein im leeren Raum schwebendes »Privateigentum
« ist ein Unding. So hat zum Beispiel auch Christoph Kolumbus das von
ihm betretene Neuland »im Namen der Spanischen Krone« in Besitz
genommen. (Dieses Beispiel verdanke ich einem Gespräch mit Prof. Amal
Kerrest, Universität Brest (Frankreich) im Herbst 2003.) Mit anderen
Worten: Wenn ich mir also beim Grundstücksamt von San Francisco den
Mond als mein Eigentum eintragen lassen will, dann müssen die USAdas
Recht haben, mir dieses Eigentum zu übertragen oder dieses Eigentum für
mich zu begründen.
Gemäß
Artikel 2 des
WV1967, der
heute
allgemein gültiges Völkerrecht darstellt, haben die USA dieses Recht
natürlich nicht: »Kein Himmelskörper unterliegt der nationalen
Aneignung.« Kein Staat kann sich also den Mond aneignen. Noch viel
weniger kann daher ein Staat das Eigentum am Mond an einen seiner
Staatsbürger übertragen (niemand kann mehr Recht übertragen, als er
selbst hat!). Dinge, die man in juristischen Einführungsvorlesungen
lernt.
Gehen wir noch
eine Stufe höher und
betrachten wir mit
dem völkerrechtlichen Auge die ominöse »Lücke« des Artikels 2 WV: Da
steht tatsächlich, der Weltraum einschließlich des Mondes und anderer
Himmelskörper unterliege keiner nationalen Aneignung. Zu behaupten,
damit wären nur die Staaten gemeint, nicht aber die Staatsbürger, ist,
gelinde gesagt, Unsinn. Denn das Wort »national« heißt nicht
»staatlich«, es ist in einem viel umfassenderen Sinn zu verstehen.
Obwohl Völkerrecht Rechtsbeziehungen zwischen Staaten regelt, sind die
Staaten verpflichtet, diese Normen ins innerstaatliche, nationale Recht
zu übertragen – es damit also für den Einzelnen anwendbar zu machen.
Hs
Argumentation ist ähnlich absurd, als würde man sagen: Ein
internationales Umweltschutzabkommen zur Verminderung des CO2-Austoßes
gelte nur zwischen Staaten; aber jeder Bürger dieser Staaten, jeder
Autofahrer und jede Firma, jedes privat betriebene Kraftwerk und jede
Industrieanlage dürfte weiterhin ungehindert die Luft verpesten! Im
Übrigen findet sich eine weitere Bestätigung dafür, dass »national«
auch die Bürger mit einbezieht, im WV selbst. Man muss sich nur die
Mühe machen, etwas weiter zu lesen: Artikel 6 nennt nämlich das Wort
»national« erneut und erklärt es diesmal zur Sicherheit doppelt: Die
Vertragsstaaten, heißt es dort, seien für nationale Tätigkeiten im
Weltraum verantwortlich, gleichgültig ob solche Tätigkeiten von
Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen Stellen gesetzt werden. Da
steht es nun nochmals schwarz auf weiß.
Schlussendlich
kann man
auch fragen, was die vertragsschließenden Staaten damals eigentlich mit
diesem Verbot aussagen wollten, sprich: den Vertragswillen der Parteien
eruieren. Die so genannte Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) erklärt
in ihrem Artikel 31, Absatz 1, mit welchen Mitteln man in legitimer
Weise einen Vertragstext interpretieren kann, falls er eine
zweifelhafte Bestimmung enthält. Wie gesagt, die Bestimmung ist nicht
unbedingt zweifelhaft, aber nachdem Herr H und mit ihm andere stark
zweifeln, gehen wir ans Werk. Artikel 31 Absatz 1 WVK lautet:
»Ein
Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der
gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden
Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.« Im
Lichte seines Zieles und Zweckes … Was bezweckten also sämtliche
Staaten, als sie schrieben, der Mond und andere Himmelskörper
unterliegen keiner nationalen Aneignung durch irgendeinen Titel? Es
sollte verhindert werden, dass ein Staat Eigentumsansprüche am Mond
anmeldet. Doch es sollte natürlich genauso verhindert werden, dass
irgendein Bürger eines Staates solche Eigentumsansprüche anmeldet,
sonst würde sich die Bestimmung ja selbst ad absurdum führen!
Stellen
Sie sich vor, die USA dürften sich den Mond nicht aneignen, aber ein
Bürger der USA, Herr H, dürfte das unter Verwendung von Gesetzen der
USA ganz einfach tun? Könnte die Regierung der USA also eine private
Firma gründen, die Herrn H. den Mond abkauft, nach den Gesetzen der USA
verwaltet und, weil es Firmenpolitik ist, Bau- und Schürfrechte nur an
Bürger der USA vergibt, vor allem auch an die Regierung? Sie sehen, wie
man von einem haarsträubenden Gedanken zum nächsten kommt.
Wie
man es auch dreht und wendet, ob man diese Argumente in ihrer
Gesamtschau sieht oder ein einzelnes herausnimmt: Wer Mondgrundstücke
verkauft, tut dies, ohne einen echten Rechtstitel zu besitzen.
Vielleicht wäre die ganze Sache etwas fürs juristische
Kuriositätenkabinett.
Spätestens
bei einem
Blick auf Raumfahrtszenarien in mittlerer Zukunft aber merkt man, dass
diese
netten Verkaufsspielchen sich noch zu einem ärgerlichen Problem
auswachsen könnten. Chinas bemanntes Weltraumprogramm spricht ehrgeizig
von einer permanent besetzten Station am Ende der nächsten Dekade.
Eine
Ankündigung des amerikanischen Präsidenten aus dem Jahr 2004 –
Wahlkampfgetöse hin oder her – griff mit dem Wunsch nach einer
bemannten Rückkehr zum Mond nur das auf, was sämtliche Szenarien als
Komponente enthalten: der Erdtrabant als Sprungbrett für die weitere
Erforschung des Sonnensystems (»über den Mond zum Mars«). Wieweit die
Gewinnung von Bodenschätzen auf dem Mond – beispielsweise Helium-3 –
tatsächlich wirtschaftlich betrieben werden wird, vermag heute zwar
niemand zu sagen, doch eines ist gewiss: Wenn jemals die Staaten mit
großen Programmen zum Mond zurückkehren, wird es jemanden geben, der
sich mit seiner bunten Mondgrundstücksurkunde bei Gericht einfindet und
seine Rechte als Eigentümer durchsetzen will.
Heißt
dies alles, dass niemand jemals den Mond besitzen und seine Rohstoffe
ausbeuten kann? Nein.
Zunächst
ist Völkerrecht, wie gesagt, ein Regelwerk, dessen Regeln abgeändert
werden können, sollten die Staaten diesbezüglich einen gemeinsamen
Willen äußern. Zweitens: Es gibt als Alternative die interessante
Möglichkeit, internationales Eigentum am Mond zu begründen – denn davon
steht nun wirklich nichts im WV. Man könnte für die Verwaltung und
Vergabe von Nutzungsrechten auf dem Mond auch eine internationale
Behörde einsetzen, wie es schon heute mit dem Tiefseeboden gemacht
wird. (Internationale Meersbodenbehörde (International Sea-Bed
Authority) mit Sitz in Jamaica.) Schließlich kann die Nutzung des
Mondes grundsätzlich auch ohne Eigentumsansprüche geschehen – hier sei
auf die Hohe See verwiesen. (Freiheit der Nutzung; die Hohe See wird
als res communis omnium verstanden.)
Gibt
es denn eigentlich
nichts Wichtigeres zu lösen, als die Frage, ob man Mondgrundstücke
verkaufen darf? – Als jemand, der sich viel mit humanitärem Völkerrecht
beschäftigt, der in der Praxis bei Gericht gearbeitet hat und der
internationale Politik mit Aufmerksamkeit verfolgt, antworte ich:
Natürlich! Es gibt so viele wichtigere Dinge, dass ich gar nicht
beginnen möchte, sie aufzuzählen. Doch als jemand, der Rechts- und
Weltraumwissenschaften studiert hat, sage ich: Zumindest Zeit für
Fragen und Aufklärung muss sein. Als Amateurastronom seit über 15
Jahren stelle ich schließlich eine ganz andere Frage: Muss man denn
unbedingt ein Grundstück auf dem Mond kaufen wollen?
Ein
Freund
sagte mir einmal: Aber es ist doch romantisch, ein kleines Stück Himmel
zu verschenken! Dazu kann ich nur sagen: Küssen Sie Ihre Liebe einfach
im Mondlicht unter dem Sternenhimmel; das ist noch viel romantischer –
und ganz sicher legal!
Alexander
Soucek
Mag.
Alexander
Soucek (MSS) ist Jurist
und Absolvent der International
Space
University. Er hat am
Völkerrechtsinstitut der Universität Salzburg
gearbeitet, ist Herausgeber des Space
Law Newsletter Austria und arbeitet seit
2004 bei der European
Space Agency (ESA) in Frascati bei
Rom.
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